So sehen wir es: Strafverfahren gegen Angelverband eingestellt

Präsentation5

Positionierung des DKAC Mecklenburg-Vorpommern e.V. zur Verfahrenseinstellung gegen Angelverband

Schwerin, den 03.09.2014

Entsprechend der Ankündigung vom 2. September 2014 positioniert sich der DKAC M-V e.V. zur Einstellung eines Strafverfahrens gegen einen Angelverband wegen verbotenen Wettfischens und „Catch&Release“ zu den folgenden vier Punkten. Die Positionierung dient der Vermeidung von Missverständnissen und der Darstellung unserer Position. Wir weisen weiterhin darauf hin, dass es sich lediglich um eine Verfahrenseinstellung ohne Bindungswirkung für andere Staatsanwaltschaften oder Gerichte handelt.

1. Der “vernünftige Grund” i.S.d. Tierschutzgesetzes darf nicht eingeengt ausgelegt werden und geht über Nahrungszwecke hinaus.

Diese Rechtsauffassung teilen wir ausdrücklich. Zudem dürfte die Rechtsauffassung auch juristisch zutreffend sein. Das Tierschutzgesetz selbst enthält keine explizite Regelung eines „vernünftigen Grundes“. Bewusst hat der Gesetzgeber hier auf eine klare Eingrenzung verzichtet, denn die bisher in Kommentierungen und Rechtsprechung vertretenen „vernünftigen Gründe“ sind keine abschließende Regelung und einer Fortentwicklung zugänglich. Genau diese Fortentwicklung hat die Staatsanwaltschaft Aschaffenburg hier vorgenommen. Inwieweit zukünftig weitere Gründe hinzukommen, wie beispielweise das Angeln als sinnvolle Freizeitgestaltung für Millionen Menschen, bleibt abzuwarten.

2. Der Wettkampfcharakter einer Angelveranstaltung schadet nicht, solange er nicht ihr einziges Ziel ist.

Kern der Aussage ist, dass Wettfischen zulässig sind, solange diese auch andere Zwecke erfüllen. Das dürfte zumindest ganz klar auf Hegefischen (Hegezweck), Gemeinschaftsangeln von Vereinen und Verbänden (Stärkung des Vereinslebens und der Gemeinschaft) oder auch Wettfischen, bei denen die Fische anschließend sinnvoll verwertet werden, der Fall sein. Der Wettkampf mit Ermittlung der jeweils gefangenen Einzelgewichte und die Auslobung von Preisen ist dann als mehr oder wenig stark ausgeprägter Begleitumstand zulässig. Gerade diese Aussage sollte von den Landesverbänden und dem DAFV berücksichtigt werden, wenn es um die Erarbeitung von Positionierungen zum Wettfischen geht.

3. Das Zurücksetzen maßiger Fische ist unzulässig, wenn diese nicht mehr lebensfähig sind.

Eine Position die nachvollziehbar ist und vom DKAC Mecklenburg-Vorpommern e.V. geteilt wird. Ist ein Fisch so schwer verletzt, dass er nicht überleben wird, ist er waidgerecht zu töten. Das ist für uns jedoch keine Frage des Tierschutzgesetzes, sondern eine Frage der Ethik. Fragen zu Schmerzempfinden und Leidensfähigkeit der Fische brauchten im Verfahren nicht geklärt werden, da selbst bei ihrem Vorliegen eine Strafbarkeit nicht gegeben wäre. Fingerspitzengefühl ist bei der Frage geboten, wenn lebensfähige und maßige Fische zurückgesetzt werden sollen. In der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft wird ausdrücklich klargestellt, dass dieses Verhalten nicht grundsätzlich strafbar ist. Jedoch bezieht sich das Verfahren nicht auf einen Sachverhalt, wo es um das vorsätzliche Fangen und Zurücksetzten von Fischen und die anschließende Dokumentation mittels Foto, Video oder ähnlichem geht. Zur Klarstellung weisen wir darauf hin, dass verschiedene rechtliche Streitfälle in diesem Zusammenhang sich nicht um das Zurücksetzen maßiger Fische selbst drehten, sondern lediglich um die Dokumentation vor dem Zurücksetzen.

4. Der Angelfischer vor Ort entscheidet

Eine Aussage, der nur zugestimmt werden kann. Es handelt sich bei jedem Fall an jedem Gewässer um einen konkreten und speziellen Sachverhalt. Überlebensfähigkeit und Sinn oder Unsinn einer Entnahme kann nur der Angler vor Ort entscheiden. Er ist als Fischereischeininhaber Fachmann und insofern befugt, über den Fang zu entscheiden. Abstrakte Regelungen des Gesetzgebers oder von Behörden sind hier nicht sachgerecht.

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