Verwaltungsgericht entscheidet: Trophäenfischen im Angelteich verstößt gegen den Tierschutz

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MÜNSTER.

Das Verwaltungsgericht Münster hat mit seiner Entscheidung von 30.01.2015 die Auffassung des Landkreises Borken zum gezielten Fang von Trophäenfischen aus einem Angelteich vorerst bestätigt (Aktenzeichen 1 L 615/14 des VG Münster). Der Landkreis Borken hatte dem gewerbsmäßigen Betreiber einer Angelteichanlage in Vreden aus tierschutzrechtlichen Gründen mittels einer Ordnungsverfügung untersagt, an dessen Anlage auf kapitale Fische angeln zu lassen, um die gefangenen Fische vom Angler lebend vor der Kamera als Trophäe zu präsentieren, zu vermessen und anschließend, mit teilweise mehreren Minuten Verzögerung, wieder in das Gewässer zurücksetzen zu lassen. Gegen die erlassene Ordnungsverfügung hatte der Betreiber der Angelteichanlage Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Auslöser des Verwaltungsverfahrens des Landkreises Borken waren Medienberichte, die von nicht-tierschutzgerechten Methoden berichtet hatten. Insbesondere der Medienbericht „Hobby mit Widerhaken“ der Reihe „45 Minuten“ des Norddeutschen Rundfunks am 09.09.2013 hatte eine umfassende kontroverse Diskussion ausgelöst und mündete in mehreren juristischen Auseinandersetzungen.

Gegen diesen Beschluss kann beim OVG Münster Beschwerde eingelegt werden.

Der DKAC-MV e.V. wird in den kommenden Tagen seine Sichtweise zum eingestellten Verfahren darlegen.

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