Es kommt ein wenig Bewegung in die Diskussion um den Elektromotor. Das Land Brandenburg hat kürzlich eine Novellierung seines Landeswassergesetzes verabschiedet. Unter anderem wird hierin das zuständige Ministerium ermächtigt, mit einer Rechtsverordnung die Benutzung von Elektromotoren auch abseits von Wasserstraßen zu gestatten.
Bisher ist sowohl in Mecklenburg-Vorpommern als auch in Brandenburg die Benutzung von Bootsmotoren – abgesehen von Ausnahmen – nur auf Bundeswasserstraßen erlaubt. Auf Binnengewässern sind sie indes verboten. Dieses Verbot gilt entgegen einer verbreiteten Auffassung auch für Elektromotoren und das unabhängig von der Größe des Gewässers. Gemäß § 21 Wassergesetz M-V ist lediglich das Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft für den Gemeingebrauch gestattet. Diese Regelung stammt aus dem Jahre 1992 und unterscheidet nicht zwischen Verbrennungs- und Elektromotoren. Einerseits wurde die Formulierung – genau wie in Brandenburg – ohne Diskussion einem Mustergesetzentwurf entnommen und andererseits waren Elektromotoren seinerzeit noch weitgehend unbekannt. Spätere Vorstöße das Verbot zugunsten von Elektromotoren aufzuweichen, wurden mit Hinweis auf durch die Motorenschrauben verursachten Turbulenzen und den Wellenschlag der Boote zurückgewiesen. Entsprechend kam es diesbezüglich in den letzten 25 Jahren zu keinerlei Änderungen. Geahndet wurde ein Verstoß jedoch zunehmend häufig.
Das Land Brandenburg hat sein Wassergesetz am 04. Dezember 2017 geändert. Leider ist es nicht gelungen, eine Gestattung von Elektromotoren für Angler auch für Binnengewässer in das Gesetz zu schreiben. Es wurde in § 43 mit dem neuen Absatz 1a lediglich eine Ermächtigung des zuständigen Ministeriums für den Erlass einer entsprechenden Verordnung formuliert. Über den genauen Wortlaut dieser Verordnung verhandelt der Landesanglerverband Brandenburg derzeit noch mit dem Landwirtschaftsministerium. Über den weiteren Fortgang werden wir Euch selbstverständlich informieren.
Auch in Mecklenburg-Vorpommern ist eine Überarbeitung des Wassergesetzes seit längerem geplant, lässt aber auf sich warten. Eine schlichte Verordnungsermächtigung zur Benutzung von Elektromotoren, wie in Brandenburg, würde zwar eine geringfügige Verbesserung der aktuellen Lage darstellen, bietet aber weit weniger Sicherheit. Das gilt sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch des dauerhaften Fortbestandes einer entsprechenden Verordnung. Der DKAC M-V erwartet deshalb, dass die Gestattung von Elektromotoren auf Binnengewässern konkret in das Gesetz formuliert wird.
Selbst auf kleineren Gewässern in Mecklenburg-Vorpommern sind häufig kilometerweite Fahrten zu den Angelplätzen erforderlich. Für viele ältere Sportfreunde sind Elektromotoren die einzige Möglichkeit, ihr Hobby noch sinnvoll auszuüben. Wegen der teilweise rauen Wetterbedingungen in M-V spricht auch aus Sicherheitsgründen viel für die Benutzung dieser Motoren.
Für ein Verbot von Elektromotoren auf Binnengewässern gibt es keine ausreichende Rechtfertigung. Dass von ihnen keine problematischen Schadstoff- oder Geräuschemissionen ausgehen, haben die Behörden in der Vergangenheit selbst erkannt. Das Problem des Wellenschlags lässt sich durch Geschwindigkeitsbegrenzungen regeln, wie sie auch auf Wasserstraßen gelten. Die Argumentation, der durch die Schraube verursachten Turbulenzen, lässt sich wissenschaftlich ohnehin nicht halten, da es einerseits physikalisch gleichgültig ist, ob diese durch Ruder oder einen Motor verursacht werden und deren Auswirkungen andererseits ohnehin marginal sind.
Aus diesem Grunde setzten wir uns bereits seit Jahren für eine Aufhebung dieser aus unserer Sicht unsinnigen und nicht mehr zeitgemäßen Einschränkung auf verbands- und parteipolitischer Ebene ein. So sehr das Wassergesetz dem Schutz der natürlichen Wasserressourcen dient, so wichtig ist auch die Nutzbarkeit dieser für den Gemeingebrauch.